Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7Artikel eins, Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen
§ 7. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Verwahrung gilt als Besitz. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die technischen Anforderungen gemäß § 3 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 11 vorliegt. Als Endgerät zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlage bedürfen keiner derartigen Bewilligung.Paragraph 7, (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Verwahrung gilt als Besitz. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die technischen Anforderungen gemäß Paragraph 3, erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Fernmeldeanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß Paragraph 11, vorliegt. Als Endgerät zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlage bedürfen keiner derartigen Bewilligung.
(2)Absatz 2,Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen für bewilligungspflichtig erklären, wenn die Verwendung dieser Anlagen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken kann oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegensteht.
Dokumentnummer
NOR12153586
Alte Dokumentnummer
N9199318269L